AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag in Sinne der §§ 611ff BGB soweit zwischen Heilpraktiker und Patienten nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3. Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung erbrachten Leistungen, inklusive Behandlungsmittel erhalten. 

§ 2 INHALT DES BEHANDLUNGSVERTRAGES
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
1. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
2. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die nicht immer schulmedizinisch  anerkannt sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg bei der Behandlung des Patienten kann nicht garantiert bzw. in Aussicht gestellt werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
3. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibung vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. 

§ 3 MITWIRKUNG DES PATIENTEN
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in jedem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert. Der Patient trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Daten über seinen Gesundheitszustand. 

§ 4 HONORIERUNG DES HEILPRAKTIKERS
1. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Werden die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker. Das Honorar wird vor jeder Behandlung mit dem Patienten abgesprochen. 
2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar oder per EC-Karte gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung per E-Mail zugeschickt oder in Papierform. 
3. Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß § 4 Abs. 2 AGB abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
4. Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
5. In den Fällen von § 4 Abs. 3 und 4 AGB ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter der Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
6. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung der Arzneimittel ist. Daraus folgt, dass die Honorare grundsätzlich die Kosten für die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von –vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
7. Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGBs erfasstes Rechtsgeschäft (Direktgeschäft) dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen erworben werden.
8. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wissenschaftlichen Unternehmen gestattet. Unter der Voraussetzung der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden. 
9. Für nicht mitgebrachte Handtücher für eine osteopathische Behandlung wird ab dem 23.11.2020 eine Leihgebühr von 5,- € erhoben. Der ausdrückliche Hinweis, dass zwei große Handtücher vom Patienten mitgebracht werden müssen, findet sich auf jeder Terminbestätigung, Terminerinnerung und wird den Patienten auch telefonisch mitgeteilt.

§ 5 HONORARERSTATTUNG DURCH DRITTE
1. Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 AGB hierdurch nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich und entbinden den Patienten nicht von seiner Möglichkeit der eigenständigen Einholung von Informationen über eine mögliche Erstattung. Insbesondere gelten die Erstattungssätze von Dritten nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1 AGB. Der Honorarumfang des Heilpraktikers wird nicht auf erstattungsfähige Leistungen reduziert oder hierdurch begrenzt.
3. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig. 

§ 6 ABSAGEREGELUNGEN
1. Gemäß § 615 BGB kann der Heilpraktiker für kurzfristig abgesagte oder versäumte Termin die volle Leistung in Rechnung stellen. Vereinbarten Termine müssen so früh wie möglich, jedoch spätestens 48 Stunden vor der vereinbarten Behandlungszeit abgesagt werden. Nicht eingehaltene oder zu spät abgesagte Termine werden als „erbrachte Leistung“ in Rechnung gestellt, es sei denn, die entstandene Terminlücke wird Ihrerseits durch eine Ersatzperson geschlossen (BGB/ § 615). Ein Termin gilt als zu kurzfristig abgesagt bzw. versäumt, wenn er nicht 48 Stunden vor Behandlungsbeginn telefonisch oder per Mail abgesagt wird. Eine ordentliche Terminabsage muss rechtzeitig innerhalb der Öffnungszeiten der Praxis (Montag, Dienstag, Donnerstag 09:00 – 12:30 und 14:00 - 18:00 Uhr, Mittwochs, Freitags 08:00 - 14:00 Uhr ) erfolgen. Terminabsagen außerhalb der Öffnungszeiten oder an einem Samstag oder Sonntag oder an einem Feiertag sind nicht rechtzeitig und entbindet den Patienten nicht von seiner Verpflichtung die vereinbarte Leistung im vollen Umfang zu zahlen. 
2. Kann ein Termin wegen Krankheit des Therapeuten oder sonstigen von der Praxis nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird der Patient unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und ein Ersatztermin zeitnah angeboten. 

§ 7 VERTRAULICHKEIT DER BEHANDLUNG
1. Der Heilpraktiker behandelt alle Patientendaten vertraulich und erteilt Auskünfte über Diagnose, Beratungen, Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist –beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen –oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3. Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Lemniscus). Dem Patienten steht die Einsichtnahme in das elektronische System (Lemniscus) nicht zu. 
4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten- und honorarpflichtig aus dem Lemniscus-System.

§ 8 RECHNUNGSSTELLUNG
1. Neben den Quittungen nach § 4 AGB erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung.
2. Die Rechnung erhält Namen und Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnose.
3. Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiebenennung in der Rechnung, so hat er dies dem Heilpraktiker vor Rechnungserstellung mitzuteilen. 

§ 9 HAFTUNG
1. Die Haftung der Praxis für Sach- und Vermögensgegenstände wird für alle Fälle der Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

§ 10 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

PATIENTENAUFKLÄRUNG

Osteopathie ist eine eigene Form der Untersuchung und Behandlung von schmerzhaften oder auch symptomlosen Störungen der Muskel-, Gelenk-, Nerven-, und Organfunktionen. 
Mit Hilfe der Osteopathie können akute und chronische Beschwerden therapiert werden. Es werden nicht nur Krankheitsbilder behandelt, sondern auch der Mensch als System. Bei bestehenden ärztlichen Diagnosen ist die Osteopathie eine ergänzende Behandlungsform. Ziel der Therapie ist die Wiederherstellung von Körperfunktionen und die Stärkung des gesamten Körpersystems. Der Patient wird vor jeder Behandlung untersucht und auf Grundlage des osteopathischen Befundes therapiert. Bei der osteopathischen Behandlung werden sowohl sanfte Techniken, als auch Impulstechniken (Chiropraktik) angewendet. 

Durch eine osteopathische Behandlung kann der Körper auf Veränderungen unterschiedlich reagieren. Dies kann eine direkte Besserung der Beschwerden sein, aber auch mit anderen Symptomen einhergehen.

Mögliche Nebenwirkungen nach einer osteopathischen Behandlung:
• Kurzfristige Symptomverschlimmerung
• Müdigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen
• Schlafstörungen
• Ungewohntes Körpergefühl

Gegenanzeigen für eine osteopathische Behandlung:
• Akute Brüche
• Fieberhafte Erkrankungen (akute Infekte)
• Tumore
• Fortgeschrittene Osteoporose
• Thrombosen
• Aneurysmen
• Tuberkulose
• Schwere neurologische Störungen

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